16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/41


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — ArcelorMittal Belval & Differdange und ThyssenKrupp Steel Europe/ECHA

(Rechtssache T-762/16)

(2017/C 014/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Belval & Differdange SA (Esch an der Alzette, Luxemburg) und ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Scheidmann und M. Kottmann)

Beklagter: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der ECHA vom 26. September 2016 (Aktenzeichen ATD/52/2016) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der ECHA vom 19. August 2016 (Aktenzeichen ATD/52/2016) für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Antrag der Klägerinnen auf Zugang zu Dokumenten abgewiesen wurde;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Klägerinnen machen geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung die oben genannte Bestimmung fehlerhaft angewandt worden sei, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, dass geschäftliche Interessen durch die Offenlegung beeinträchtigt würden, und dass überwiegende öffentliche Interessen in der Entscheidung nicht berücksichtigt werden würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung die oben genannte Bestimmung verletze und dass entgegen dieser Entscheidung die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wurde, den Fall der Klägerinnen beträfen und deshalb nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen seien.