9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/39 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — La Quadrature du Net u.a./Kommission
(Rechtssache T-738/16)
(2017/C 006/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: La Quadrature du Net (Paris, Frankreich), French Data Network (Amiens), Fédération des Fournisseurs d’Accès à Internet Associatifs (Fédération FDN) (Amiens) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Roy)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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festzustellen, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gegen die Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt; |
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diesen Beschluss für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen der Anlassunabhängigkeit der von der US-amerikanischen Regelung gestatteten Datenerhebungen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (im Folgenden: angefochtener Beschluss) sei ein solcher Verstoß begangen worden, indem dort nicht die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass die US-amerikanische Regelung insbesondere den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletze. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der EU-US-Datenschutzschild ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleiste, das dem in der Union der Sache nach gleichwertig sei, obwohl die von der US-amerikanischen Regelung gestatteten Verwendungen nicht auf das absolut Notwendige begrenzt seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da der angefochtene Beschluss dem Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs in der US-amerikanischen Regelung nicht Rechnung getragen habe und trotzdem zu dem Schluss gekommen sei, dass der o. g. Schutz gleichwertig sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da in den angefochtenen Beschluss offenkundig fehlerhaft davon ausgegangen worden sei, dass der EU-US-Datenschutzschild einen Schutz gewährleiste, der dem in der Union gleichwertig sei, und zwar obwohl in der US-amerikanischen Regelung keine unabhängige Kontrolle vorgesehen sei. |