12.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/32


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2016 — Palos Caravina/CdT

(Rechtssache T-725/16)

(2016/C 462/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria José Palos Caravina (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno und Rechtsanwalt P. Singer)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des CdT, mit der sich diese weigerte, ihrem Antrag auf Übermittlung der Verfügung betreffend die Einstellung von Frau [X] im Team der spanischen Übersetzung, über die im Oktober 2015 informiert wurde, stattzugeben, und, soweit erforderlich, die Entscheidung dieser Anstellungsbehörde vom 5. Juli 2016, mit der ihre gegen diese Weigerung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 25 des Beamtenstatuts geltend.

Sie ist nämlich der Ansicht, dass die Information über die „Ankunft“ einer Person in einer Dienststelle keineswegs der in diesem Artikel festgelegten Pflicht zur Bekanntmachung von Einstellungsverfügungen genüge und dass mangels einer ordnungsmäßigen Bekanntmachung jedem Bediensteten das Recht zustehe, die Übermittlung der fraglichen Einstellungsverfügung zu verlangen. Die Anstellungsbehörde des CdT habe dieses Recht somit im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass sie die angefochtene Entscheidung, nämlich die Entscheidung vom 23. Dezember 2015, mit der sie sich geweigert habe, ihr diese Verfügung zu übermitteln, erlassen habe.

Nach Auffassung der Klägerin kann diesem aus Art. 25 des Beamtenstatuts abgeleiteten Recht auch nicht die Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz personenbezogener Daten entgegengehalten werden, weil Art. 25 — selbst wenn eine Einstellungsverfügung in den Bereich der mit dieser Verordnung geschützten Daten fallen sollte — als lex specialis anzusehen sei, die Dritten ein Zugangsrecht gewähre.