5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/29


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2016 von  WQ (*1) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-1/16,  WQ (*1)/Parlament

(Rechtssache T-705/16 P)

(2016/C 454/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: WQ (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des GöD in der Rechtssache F-1/16,  WQ (*1)/Parlament, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. März 2015, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm der Zertifizierungskampagne 2014 ausgewählten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, den das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) bei der Prüfung des vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz begangen habe, indem es entschieden habe, dass er sich in einer anderen tatsächlichen Situation als ein Bewerber befunden habe, der über ein Diplom des gleichen Niveaus verfüge und einen Kurs von mindestens einem Jahr absolviert habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, der dem GöD dadurch unterlaufen sei, dass es entschieden habe, dass die streitige Entscheidung, nämlich den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm der Zertifizierungskampagne 2014 ausgewählten Beamten aufzunehmen, nicht gegen Art. 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung verstoße.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, den das GöD begangen habe, indem es die vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass das Kriterium der Absolvierung eines Kurses von mindestens einem Jahr unter Berücksichtigung der Art des Zertifizierungsverfahrens gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. In diesem Rahmen vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, das GöD habe auch sein Vorbringen verfälscht, indem es ausgeführt habe, dass er nicht bestritten habe, dass eine Berücksichtigung des streitigen Befähigungsnachweises dazu geführt hätte, seine innerhalb der Organe erworbene Berufserfahrung zweimal zu verwerten.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfernt.