21.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 428/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2016 von Daniele Possanzini gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2016 in der Rechtssache F-68/15, Possanzini/Frontex
(Rechtssache T-686/16 P)
(2016/C 428/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Daniele Possanzini (Pisa, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juli 2016, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; |
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der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4, 5 und 6 der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vom 27. August 2009 zur Einführung eines Verfahrens zur Beurteilung des Personals (im Folgenden: Entscheidung vom 27. August 2009), ausgelegt im Licht von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung vom 27. August 2009 durch Verkennung des bei Frontex bestehenden Unterschieds zwischen der Rolle des beurteilenden und der des gegenzeichnenden Bediensteten |