7.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 410/23


Klage, eingereicht am 14. September 2016 — Crocs/EUIPO — Gifi Diffusion (Fußbekleidung)

(Rechtssache T-651/16)

(2016/C 410/33)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien:

Klägerin: Crocs, Inc. (Niwot, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: J. Guise, D. Knight, L. Cassidy, H. Seymour, Solicitors, Rechtsanwälte M. Berger, N. Hadjadj Cazier, H. Haouideg)

Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gifi Diffusion (Villeneuve-sur-Lot, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Fußbekleidung“ – Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 257 001-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2016 in der Sache R 853/2014-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zu entscheiden, dass es sich bei den Angaben auf der Website um keine frühere Offenbarung im Sinne des Art. 7 handelte; das angefochtene eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster zu bestätigen und die Klage auf Nichtigerklärung abzuweisen;

zu ihren Gunsten über die Kosten zu entscheiden.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002.