24.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/47


Klage, eingereicht am 2. September 2016 — Remag Metallhandel und Jaschinsky/Kommission

(Rechtssache T-631/16)

(2016/C 392/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Remag Metallhandel GmbH (Steyr, Österreich) und Werner Jaschinsky (St. Ulrich bei Steyr, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger machen geltend, das OLAF verlange und bestehe darauf, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, L 66, S. 15) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates vom 25. Mai 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. 2010, L 131, S. 1), auf alle Ausfuhren in die EU von aus Taiwan versandtem Siliciummetall Antidumpingzölle erhöben, obwohl das OLAF nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass es sich bei dem von Remag aus Taiwan eingeführten Silicium um Silicium mit Ursprung in China handele.

Sie beantragen deshalb,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in der in der Klageschrift bezeichneten Höhe nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu zahlen und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Dadurch, dass es die Mitgliedstaaten, um zu verhindern, dass die vermeintlich geschuldeten Zölle verjährten, aufgefordert habe, Antidumpingzölle zu erheben, noch bevor die Ermittlungen den Ursprung der Güter bestätigt hätten, habe das OLAF die nationalen Verwaltungen angewiesen und dazu angestiftet, gegen Art. 220 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu verstoßen.

2.

Dadurch, dass es in seiner Erhebungsaufforderung nicht berücksichtigt habe, dass der Versand von Silicium über China nicht beweise, dass es sich um Silicium mit Ursprung in China handele, habe das OLAF gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und seine Verpflichtung, seine Feststellungen auf stichhaltige Beweise zu stützen, verstoßen.

3.

Dadurch dass es behaupte, dass alle aus Taiwan erfolgten Ausfuhren von Silicium Güter mit Ursprung in China betroffen hätten, habe das OLAF die Beweislast für den nichtpräferentiellen Ursprung nicht beachtet.

4.

Dadurch dass es, ohne die Verwendung des veredelten Siliciums zu berücksichtigen, behaupte, dass die Veredelung, die in Taiwan stattgefunden habe, noch keinen Ursprung in Taiwan begründe, habe das OLAF die Ursprungsregeln, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt würden, missachtet.

5.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kläger