17.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/19


Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Flir Systems Trading Belgium/Kommission

(Rechtssache T-467/16)

(2016/C 383/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Flir Systems Trading Belgium (Meer, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Reypens und C. Docclo sowie Rechtsanwalt T. Verstraeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-131/16 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden;

die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben;

die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er keine Übergangsmaßnahmen vorsieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Rechtsakte, in denen die angebliche staatliche Beihilfe vorgesehen sei, und Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2015/1589 (2).

2.

Tatsachenfehler bei der Beschreibung des Bezugssystems, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei dessen Analyse und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589.

3.

Fehler bei der Beurteilung eines wirtschaftlichen Vorteils und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589.

4.

Fehler bei der Beurteilung der Selektivität, die zur Einstufung der streitigen Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589 erforderlich sei, und Beurteilungsfehler bei der Analyse der Mechanismen der streitigen Regelung.

5.

Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Rechtfertigung der Anwendungsvoraussetzungen der streitigen Regelung.

6.

Beurteilungsfehler bei der Bewertung des angeblichen Vorteils aus der streitigen Regelung und Ungenauigkeit bei der Prüfung der streitigen Regelung.

7.

Verletzung des berechtigten Vertrauens der Steuerpflichtigen und der Rechtssicherheit.


(1)  Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen (Staatliche Beihilferegelung SA.37667 [2015/C] [ex 2015/NN]).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).