17.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 383/19 |
Klage, eingereicht am 19. August 2016 — Flir Systems Trading Belgium/Kommission
(Rechtssache T-467/16)
(2016/C 383/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Flir Systems Trading Belgium (Meer, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Reypens und C. Docclo sowie Rechtsanwalt T. Verstraeten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-131/16 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil zu verbinden; |
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die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben; |
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die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er keine Übergangsmaßnahmen vorsieht; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Rechtsakte, in denen die angebliche staatliche Beihilfe vorgesehen sei, und Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2015/1589 (2). |
2. |
Tatsachenfehler bei der Beschreibung des Bezugssystems, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei dessen Analyse und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589. |
3. |
Fehler bei der Beurteilung eines wirtschaftlichen Vorteils und Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589. |
4. |
Fehler bei der Beurteilung der Selektivität, die zur Einstufung der streitigen Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1589 erforderlich sei, und Beurteilungsfehler bei der Analyse der Mechanismen der streitigen Regelung. |
5. |
Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Rechtfertigung der Anwendungsvoraussetzungen der streitigen Regelung. |
6. |
Beurteilungsfehler bei der Bewertung des angeblichen Vorteils aus der streitigen Regelung und Ungenauigkeit bei der Prüfung der streitigen Regelung. |
7. |
Verletzung des berechtigten Vertrauens der Steuerpflichtigen und der Rechtssicherheit. |
(1) Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen (Staatliche Beihilferegelung SA.37667 [2015/C] [ex 2015/NN]).
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).