14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/47


Klage, eingereicht am 28. Juli 2016 — Acquafarm/Kommission

(Rechtssache T-458/16)

(2016/C 419/63)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Acquafarm, SL (Huelva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pérez Moreno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt Ersatz des aufgrund einer fehlenden Koordinierung des Verwaltungshandelns betreffend die Aquakultur-Anlage in Gibraleón (Huelva) dadurch verursachten Schadens, dass ein bei ihr hervorgerufenes berechtigtes Vertrauen in schwerwiegender Weise verletzt wurde, indem ihr Unterstützung für die Durchführung eines Aquakultur-Projekts gewährt wurde, das gleichzeitig von der Europäischen Union undurchführbar gemacht worden ist, weil sie die Ausfuhr der Art, zu deren Aufzucht die Anlage betrieben wird, verboten hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist ein im Bereich Forschung, Innovation und industrielle Entwicklung von Aquakultur tätiges Unternehmen, das im Jahr 2004 zum Betrieb eines Aquakulturprojekts gegründet wurde, das der Aufzucht und Vermarktung von Krustentieren der Art Cherax Cuadricarinatus (Australischer Flusskrebs) dienen sollte. Dieses Projekt erhielt die entsprechende Unterstützung der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2007, L 120, S. 1).

Die Klägerin stützt sich für ihre Klage auf Art. 340 AEUV in Verbindung mit dem spanischen Recht der Verwaltungshaftung gemäß Art. 106 der Verfassung und Art. 139 ff der Ley 30/92 de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común (Gesetz 30/92 über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und die gemeinsamen Verwaltungsverfahren) vom 26. November 1992.

Insoweit trägt die Klägerin Folgendes vor:

Die erhaltene Unterstützung sei für das Projekt für die Aquakulturindustrie bestimmt gewesen, da zu keinem Zeitpunkt Hindernisse für die Durchführung des mit dieser Unterstützung realisierten Projekts oder die durchgeführten Investitionen bestanden hätten.

Als sich das Projekt in der endgültigen Durchführung befunden habe, habe das Unternehmen die Mitteilung seitens Australiens erhalten, dass die Einfuhr der in Rede stehenden Art in die Europäische Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. 2008, L 337, S. 41) unmöglich sei.

Unter diesen Umständen habe das Unternehmen viele unterschiedliche Schäden in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro erlitten, wie durch die vorgelegten Beweise belegt werde.