29.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/29


Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Blackmore/EUIPO — Paice (DEEP PURPLE)

(Rechtssache T-345/16)

(2016/C 314/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Edwards-Stuart, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 880/2015-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe die am 5. November 2014 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen;

die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Goodwill aufgrund der fristgerecht eingereichten Beweismittel ausreichend nachgewiesen sei;

die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beweismittel ausreichend für die Feststellung seien, der Widerspruchsführer habe ein Recht auf eine Beteiligung am Goodwill.