3.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/13


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2016 von Valéria Anna Gyarmathy gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache F-79/13, Gyarmathy/EBDD

(Rechtssache T-297/16 P)

(2016/C 364/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Véghely)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache F-79/13, Gyarmathy/EBDD, aufzuheben;

die Entscheidung des (ehemaligen) Direktors der EBDD vom 11. September 2012, mit dem ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung des (ehemaligen) Direktors der EBDD vom 14. September 2012, ihren Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, aufzuheben;

die Entscheidung des (ehemaligen) Vorsitzenden des Verwaltungsrats der EBDD vom 13. Mai 2013 und die Entscheidung des (ehemaligen) Direktors der EBDD vom 25. Juni 2013 aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors der EBDD vom 11. September 2012, mit dem ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde:

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache F-79/13 mit seiner Feststellung, ihre Beschwerden seien von der Verwaltung der Agentur ordnungsgemäß bearbeitet worden, die Tatsachen verfälscht und entgegen den umfangreichen Beweisen in den Akten entschieden habe. Der (ehemalige) Direktor der EBDD habe ihren Antrag auf Beistand abgelehnt, insbesondere ihren Antrag, sie zu versetzen, um sie dem langzeitigen und extensiven Mobbing durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu entziehen. Der (ehemalige) Direktor habe seine Beistandspflicht, seine Fürsorgepflicht und die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt (Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84). Vor dem Hintergrund der Tatsachen und Beweise in den Akten, Art. 24 der Beschäftigungsbedingungen und der einschlägigen gefestigten Rechtsprechung habe der (ehemalige) Direktor der EBDD, der in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde gehandelt habe, ihr den geforderten Beistand verweigert und nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das ungestörte Arbeiten der Dienststelle im Allgemeinen und ihren Schutz vor der Misshandlung, deren Opfer sie geworden sei, im Besonderen zu gewährleisten. Folglich sei das erstinstanzliche Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich des ersten Klagegrundes sachlich falsch, und es stehe zudem im Widerspruch zu den Unionsvorschriften und der gefestigten Rechtsprechung. Daher sei es aufzuheben, und auch die angefochtene Entscheidung müsse aufgehoben werden.

2.

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. September 2012, den Vertrag der Rechtsmittelführerin nicht zu verlängern:

Das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst sei auf die Erwägung gestützt, dass die Entscheidung des (ehemaligen) Direktors der EBDD vom 19. Dezember 2012 eine Entscheidung sei, die auf ihre förmliche Beschwerde vom 10. Dezember 2012 abziele, mit der sie — auch, aber nicht ausschließlich — die Entscheidung des (ehemaligen) Direktors der EBDD vom 14. September 2012, ihren Vertrag nicht zu verlängern, angefochten habe. Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des fraglichen Schreibens ergebe, könne dieses unmöglich so ausgelegt werden. Stattdessen sei es eine Entscheidung über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, die auf ihre Beschwerde gestützt sei. Außerdem bestreite der (ehemalige) Direktor in eben diesem Schreiben, überhaupt eine Entscheidung über ihren Arbeitsvertrag getroffen zu haben. Selbst wenn die offensichtlich falsche Auslegung der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten werden sollte, sei diese immer noch rechtswidrig, da sie nicht zuvor angehört worden sei (Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203), und stelle eine reine Vorbereitungshandlung dar (Urteil vom 16. März 2009, R/Kommission, T-156/08, EU:T:2009:69), die als solche nicht selbständig angefochten werden könne (Urteil vom 10. November 2009, N/Parlament, F-71/08, EU:F:2009:150, und Beschluss vom 23. Oktober 2012, Possanzini/Frontex, F-61/11, EU:F:2012:146). Die angefochtene Entscheidung stelle — auf der Grundlage der Beweise in den Akten — auch einen Ermessensmissbrauch dar (Urteile vom 19. Oktober 1995, Obst/Kommission, T-562/93, EU:T:1995:181, vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T-223/99, EU:T:2000:292, und vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA, F-41/10, EU:F:2012:135). Es sei sogar fraglich, ob der (ehemalige) Direktor der EBDD zu dem Zeitpunkt, als er die angefochtene Entscheidung getroffen habe, dazu berechtigt gewesen sei (Beschluss vom 25. Oktober 1996, Lopes/Gerichtshof, T-26/96, EU:T:1996:157). Es sei daran zu erinnern, dass die Beklagte keine Klagebeantwortung eingereicht habe und deshalb ein Versäumnisurteil ergangen sei. In den Gründen des erstinstanzlichen Urteils habe sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf ein Argument aus der Klagebeantwortung der Beklagten gestützt, die diese in einer anderen Rechtssache (F-22/14, Gyarmathy/EBDD) eingereicht habe, und damit die zwischen den Verfahren bestehenden Grenzen verletzt. Das erstinstanzliche Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst stehe hinsichtlich des zweiten Klagegrundes auch im Widerspruch zu den in den Akten angegebenen Tatsachen und enthaltenen Beweisen. Es stelle eine offensichtliche Verletzung der zwischen den Verfahren bestehenden Grenzen dar. Daher sei es aufzuheben, und auch die anrechtsmittelfühgefochtene Entscheidung müsse aufgehoben werden.