25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/63


Klage, eingereicht am 3. Juni 2016 — Inox Mare/Kommission

(Rechtssache T-289/16)

(2016/C 270/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Inox Mare Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Abschlussbericht OF/2013/0086/B1 THOR (2015) 40189 — 26.11.2015 wegen seiner umfassenden Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären;

und folglich die Empfehlung für im Anschluss an eine OLAF-Untersuchung zu ergreifende Maßnahmen THOR (2015) 4257 — 09.12.2015 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die angefochtenen Handlungen, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin während einiger Jahre die Erhebung von Zöllen und Antidumpingzöllen umgangen habe. Die Klägerin erklärt hierzu, beträchtliche Mengen an Befestigungsprodukten aus nichtrostendem Stahl eingeführt zu haben und dabei auf die Richtigkeit dessen vertraut zu haben, was von der philippinischen Zollbehörde massenhaft bescheinigt worden sei in Bezug auf den angeblichen philippinischen Ursprung der von zwei philippinischen Gesellschaften gelieferten Produkte, bis sie erfahren habe, dass die Europäische Union ein Antiumgehungsverfahren gegen die Philippinen aufgrund des Verdachts eröffnet habe, dass die oben genannten Waren in Wirklichkeit Waren mit Ursprung in Taiwan seien und daher einfach von Taiwan über die Philippinen in die Europäische Union verschifft worden seien.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster (vorangestellter) Klagegrund: Anfechtbarkeit der Handlungen, die Gegenstand der Klage sind, gemäß Art. 263 AEUV

Die angefochtenen Handlungen hätten, obwohl ihre rechtliche Bezeichnung das Gegenteil vermuten lassen könne, im Wesentlichen bindende Wirkung für die italienische Zollbehörde und riefen unmittelbare Rechtswirkungen hervor, die die Interessen und die persönlichen und tatsächlichen Rechte der Klägerin verletzten, indem sie ihre Rechtsposition veränderten, und zwar unter Berücksichtigung (1) der Eigenschaft der Zölle als „Eigenmittel der Union“ und der daraus folgenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, die nur mit der Erhebung der Zölle betraut seien, (2) der Eigenschaft des OLAF als behördliches Ermittlungsorgan, das in externen Ermittlungen an die Stelle der Europäischen Kommission trete, (3) der Rolle der Europäischen Kommission als Organ der Europäischen Union mit Exekutivfunktion bei der Anwendung des Zollkodex der Europäischen Union.

Würde in diesem rechtlichen Zusammenhang die unmittelbare Anfechtbarkeit gemäß Art. 263 AEUV der von der Klägerin angefochtenen Handlungen des OLAF verneint, würde das Grundrecht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt und mithin gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 13 EMRK verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlungen

Im Abschlussbericht OF/2013/0086/B1 — THOR (2015) 40189 fehlten einige wesentliche Elemente, die vom Gesetzgeber in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 (1) unabdingbar vorgesehen seien, woraus sich seine umfassende Rechtswidrigkeit und das völlige Fehlen von Beweiskraft ergebe.

Die angefochtene Handlung sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: keine Angaben zu den Verfahrensgarantien und den von der Untersuchung betroffenen Personen, keine Anhörung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin, keine Angabe der vorgeschriebenen vorläufigen rechtlichen Einstufung, unbegründeter und widersprüchlicher Ausschluss der Haftung der zuständigen Behörden, Verstoß des OLAF gegen die Pflicht, die eigenen Ermittlungen objektiv und unparteiisch und gemäß der Unschuldsvermutung durchzuführen, sowie unzutreffende Angaben im Abschlussbericht wegen unzureichender Ermittlung.

Wegen allen oben dargestellten Rechtsverletzungen fehle es der der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli della Repubblica Italiana von der Generaldirektion des OLAF aufgegebenen Empfehlung, alle notwendigen Maßnahmen für die Nacherhebung des Zolls bei der Klägerin zu ergreifen, an allen gesetzlichen Voraussetzungen und sei daher rechtswidrig.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).