1.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/32


Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Magnetrol International/Kommission

(Rechtssache T-263/16)

(2016/C 279/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Magnetrol International (Zele, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen keine „Bescheide über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden sind, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der ersparten Steuern des Begünstigten verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine Anpassung nach oben, die eine andere Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommen hat, zu berücksichtigen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilferegelung in dem angefochtenen Beschluss als selektive Maßnahme eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.