|
25.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/50 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2016 — Stavytskyi/Rat
(Rechtssache T-242/16)
(2016/C 270/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Edward Stavytskyi (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit er in diesen Rechtsakten weiterhin auf der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geführt wird; |
|
— |
dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Die Aufnahme in die Liste sei rechtswidrig, da das Aufnahmeverfahren dahin geändert worden sei, dass die Aufnahme allein auf der Grundlage strafrechtlicher Verfolgung möglich sei, ohne eine gerichtliche Entscheidung zu erfordern. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe eine unzureichende und stereotype Begründung abgegeben, da er bloß Formulierungen aus den Vorschriften über die Aufnahme in die Liste kopiert habe. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage gehabt habe, den Kläger in die Liste mit der Begründung aufzunehmen, er sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die vom Rat ergriffenen Maßnahmen stellten in Bezug auf den Kläger keine außenpolitischen Maßnahmen dar, sondern internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren, womit sie auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen seien. |