13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/58


Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Megasol Energie/Kommission

(Rechtssache T-152/16)

(2016/C 211/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Megasol Energie AG (Deitingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wegner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als dass mit ihnen gegenüber den von der Klägerin in die Union ausgeführten Solarmodulen ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit die Solarmodule ursprünglich aus Taiwan versandte Solarzellen von Unternehmen enthalten, die von den Maßnahmen befreit sind;

hilfsweise die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als dass mit ihnen gegenüber den von der Klägerin in die Union ausgeführten Solarmodulen ein Antidumping- und Ausgleichszoll erhoben wird, soweit die Solarmodule ursprünglich aus Taiwan versandte Solarzellen von verschiedenen Unternehmen enthalten;

höchst hilfsweise die die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185 und 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 für nichtig zu erklären, insoweit die Klägerin von ihnen betroffen ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Untersuchung für Ausfuhren aus der Schweiz

Die Klägerin trägt vor, dass Antidumpingzölle nur dann ausgeweitet werden dürften, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 der Antidumpinggrundverordnung (im Folgenden: AD-GVO) vorlägen. Das bedeutete insbesondere, dass eine Umgehungsuntersuchung für die in Rede stehenden Ausfuhren eingeleitet und wirksam durchgeführt wurde.

Da die Klägerin Solarmodule aus der Schweiz in die Union exportiere, für die Schweiz aber entgegen Art. 13 Abs. 3 AD-GVO keine Untersuchung eingeleitet worden sei, dürften die Solarmodule der Klägerin nicht mit Maßnahmen belegt werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung bezüglich Taiwan

Die Kommission habe entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 3 AD-GVO den Sachverhalt für eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen China und Taiwan fehlerhaft ermittelt. Insbesondere wiesen die ermittelten Werte der Handelsstatistiken Unschlüssigkeiten auf. Die Werte ließen keinen Rückschluss zu, dass ein Transhipment über Taiwan erfolgte. Es liege auch keine signifikante Änderung des Handelsgefüges im Hinblick auf Taiwan vor, weil der Anstieg der Exporte aus Taiwan nur geringfügig gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende Sachverhaltsermittlung bezüglich der Schweiz

Auf die von der Klägerin exportierten Solarmodule könnten schon deswegen keine ausgeweiteten Zölle verhängt werden, weil im Hinblick auf die Handelsbeziehungen zwischen China und der Schweiz überhaupt keine Veränderungen des Handelsgefüges im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 3 AD-GVO festgestellt würden.

4.

Vierter Klagegrund: Keine ungerechtfertigten Veränderungen des Handelsgefüges

Selbst wenn eine Veränderung des Handelsgefüges bezüglich Taiwan und der Schweiz vorliegen würde, quod non, so habe die Kommission aber nicht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung dafür gebe.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen wegen der fehlenden Befreiungsmöglichkeit der Klägerin mittels Verpflichtungsrechnung

Während Unionsunternehmen mittels Verpflichtungsrechnung von den Maßnahmen befreite Ware einführen könnten, sei dieses der Klägerin nicht möglich. Denn der Wortlaut der Verpflichtungserklärung sei nicht auf Unternehmen aus Drittländern zugeschnitten, die Zellen aus Malaysia oder Taiwan verwenden.

6.

Sechster Klagegrund: Ermessensfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen wegen des Verstoßes gegen Unionsgrundrechte und das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWG/Schweiz-Abkommen)

Die Klägerin rügt schließlich die Verletzung der Berufs- und unternehmerischen Freiheit (Art. 15, 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: GRC), der Eigentumsgarantie (Art. 17 GRC) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 20 GRC), weil sie insbesondere gegenüber Unionsunternehmen schlechter gestellt sei. Das EWG/Schweiz-Abkommen verbiete eine Diskriminierung der Unternehmen aus den Vertragsstaaten.