30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/42


Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2016 von Adrian Barnett und Sven-Ole Mogensen gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 in der Rechtssache F-56/15, Barnett und Mogensen/Kommission

(Rechtssache T-148/16 P)

(2016/C 191/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Adrian Barnett (Roskilde, Dänemark), Sven-Ole Mogensen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

zu erklären,

dass das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-56/15, Barnett und Mogensen/Kommission, aufgehoben wird;

im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden,

dass die in den Ruhegehaltsabrechnungen des Monats Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, den auf ihr Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten ab dem 1. Januar 2014 herabzusetzen, aufgehoben werden,

dass der Kommission die Kosten beider Rechtszüge auferlegt werden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) habe die klaren und eindeutigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) rechtsfehlerhaft im Licht des angeblichen „wahren Willens des Gesetzgebers“ hinsichtlich des Umfangs der Aussetzung des Mechanismus zur Aktualisierung der Versorgungs- und Dienstbezüge in den Jahren 2013 und 2014 ausgelegt. Dadurch habe das GÖD eine Auslegung contra legem von Art. 65 Abs. 4 des Statuts und seiner in Anhang XI des Statuts vorgesehenen Durchführungsmodalitäten vorgenommen.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Dem GÖD sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als die in Anhang XI des Statuts vorgesehenen rechtlichen Bedingungen für die Vornahme der streitigen zwischenzeitlichen Anpassung nicht vorgelegen hätten und die Kommission durch die Vornahme dieser Anpassung ihre Befugnis missbraucht habe. Das GÖD habe nämlich, nachdem es in dem angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass der vorherige Berichtigungskoeffizient in der Verordnung (EU) Nr. 1416/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013 falsch berechnet worden sei, rechtsfehlerhaft — unter Missachtung der Theorie der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die Rechte oder ähnliche Vorteile entstehen lassen — entschieden, dass das Gleichbehandlungsgebot es der Anstellungsbehörde gestatte, die streitige zwischenzeitliche Anpassung vorzunehmen.