30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/42


Klage, eingereicht am 8. April 2016 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-147/16)

(2016/C 191/55)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den am 29. Januar 2016 zugestellten Beschluss C(2016) 366 final der Kommission vom 28. Januar 2016 für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. November 2011 in der Rechtssache C-496/09 die Italienische Republik aufforderte, die Beträge in Höhe von 5 382 000 Euro und 2 106 000 Euro als Zwangsgeld für das dritte bzw. das vierte Halbjahr nach der Verkündung dieses Urteils des Gerichtshofs zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, betreffend einen Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999, eine falsche Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Insoweit wird geltend gemacht, mit dem angefochtenen Beschluss werde die Verpflichtung auferlegt, auf die Beträge, die die Unternehmen für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe schuldeten, den in Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Zinseszinssatz anzuwenden. Auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne dieses System zur Berechnung der Zinsen aber nicht auf Rückforderungsbeschlüsse angewandt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 ergangen seien, und erst recht nicht auf Beschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission von 2003 über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze ergangen seien. Demgegenüber könne man sich nicht — wie die Kommission im angefochtenen Beschluss — auf eine angebliche gegenteilige Vereinbarung zwischen der Kommission und den italienischen Behörden berufen.