17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/23


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Port autonome du Centre et de l‘Ouest u. a./Kommission

(Rechtssache T-116/16)

(2016/C 175/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Port autonome du Centre et de l‘Ouest SCRL (La Louvière, Belgien), Port autonome de Namur (Namur, Belgien), Port autonome de Charleroi (Charleroi, Belgien), Port autonome de Liège (Lüttich, Belgien) und Wallonische Region (Jambes, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit die Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen „SA.38393 (2015/E) — Besteuerung der Häfen in Belgien“ für nichtig zu erklären;

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

somit die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zehn Klagegründe geltend.

1.

Allgemein seien die Ausführungen der Kommission weder durch Tatsachen belegt noch rechtlich begründet.

2.

Die Kommission habe ihre offenkundig geänderte Entscheidungspraxis im Vergleich zur Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (N520/2003) nicht begründet.

3.

Die Tätigkeiten der Häfen würden subventioniert, weil sie anderenfalls im wirtschaftlichen Kontext Belgiens nicht rentabel seien; überdies genüge der Umstand, dass einseitig Gebühren festgesetzt würden, die die vorgenommenen Investitionen nicht deckten, nicht, um diese Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen.

4.

Die Auffassung, dass das belgische Bezugssystem in der Besteuerung der Körperschaften liege, sei rechtlich nicht begründet.

5.

Die Auffassung, dass die Steuer für juristische Personen, der die Häfen unterlägen, einen Vorteil darstelle, da etwaige wirtschaftliche Nebentätigkeiten nicht besteuert würden, sei nicht belegt. Im Übrigen habe die Kommission nicht deutlich gemacht, welche Tätigkeiten ihrer Ansicht nach besteuert werden sollten und welche Tätigkeiten Dienste von allgemeinem Interesse seien.

6.

Die konkreten Umstände gestatteten die Anwendung der Steuer für juristische Personen, wenn man den logischen Aufbau der belgischen Rechtsordnung berücksichtige, die zwischen der steuerlichen Behandlung der Dienste von allgemeinem Interesse und der geschäftlichen Tätigkeiten unterscheide.

7.

Die Kommission habe die Vorrechte der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen außer Acht gelassen:

Definition nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten;

Definition der direkten Besteuerung;

Pflicht, das ordnungsgemäße Funktionieren der für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt erforderlichen Dienste von allgemeinem Interesse zu gewährleisten;

Organisation der Dienste von allgemeinem Interesse nach eigenem Ermessen.

8.

Die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Häfen seien Dienste von allgemeinem Interesse, die gemäß dem Unionsrecht nicht den wettbewerbsrechtlichen Regeln des Art. 107 AEUV unterlägen.

9.

Hilfsweise: Wären die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Binnenhäfen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, fielen sie unter die Art. 93 und 106 Abs. 2 AEUV, und die Wettbewerbsregeln wären auf sie nicht anwendbar.

10.

Weiter hilfsweise: Die unionsrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe seien nicht erfüllt.