13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/53 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (widiba)
(Rechtssache T-84/16)
(2016/C 211/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (Siena, Italien), Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Trevisan und D. Contini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Marken, Muster und Modelle) (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ING-DIBa AG (Frankfurt am Main, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderinnen der streitigen Marke: Klägerinnen.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „widiba“ — Anmeldung Nr. 12 192 415.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 in den verbundenen Sachen R 113/2015-2 und R 174/2015-2.
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die angefochtene Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurden, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
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Falls der erste Antrag zurückgewiesen wird: |
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die fragliche Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke Nr. 12 192 415 für bestimmte Waren und Dienstleistungen bestätigt wird, und die angemeldete Unionsmarke Nr. 12 192 415 auch für diese Waren und Dienstleistungen für eintragungsfähig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Folgemaßnahmen erlassen kann; |
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Jedenfalls |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit der Beschwerde von ING-DIBa betreffend Kreditkarten stattgegeben wurde, und die angemeldete Unionsmarke Nr. 12 192 415 auch für diese Waren für eintragungsfähig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Folgemaßnahmen erlassen kann; |
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dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten die der Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und der Wise Dialog Bank SpA in der vorliegenden Rechtssache und im Verfahren vor dem EUIPO bei der Verfolgung ihrer Rechte entstandenen Kosten und Gebühren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen die Art. 81 Abs. 1 und 60 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |