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21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/44 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2016 — 1&1 Telecom/Kommission
(Rechtssache T-43/16)
(2016/C 106/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 1&1 Telecom GmbH (Montabaur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Murach und P. Alexiadis, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den vom Generaldirektor für Wettbewerb in Bezug auf die Durchführung der Nicht-Mobilfunknetzbetreiber-Abhilfemaßnahme in der Sache COMP/M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus (Fusionsentscheidung) erlassenen Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. November 2015, in dem festgestellt wurde, dass das Selbstverpflichtungsschreiben mit den Endgültigen Verpflichtungen und dem EU-Recht übereinstimme, aufzuheben; |
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der Kommission aufzuerlegen, von TEF DE zu verlangen, ein neues Selbstverpflichtungsschreiben zu verfassen, das streng auf ihre in Nr. 78 der durch die Fusionsentscheidung gebilligten Endgültigen Verpflichtungen dargelegte Verpflichtung beschränkt ist; |
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der Kommission gemäß Art. 87 der konsolidierten Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Durch den Erlass des Beschlusses habe die Kommission offensichtliche Rechtsfehler begangen, da die Verträge, die Fusionskontrollverordnung der Europäischen Union (EUFKVO), die Fusionsentscheidung und die Endgültigen Verpflichtungen keinen Raum für Klausel 2.3 des Selbstverpflichtungsschreibens, wie sie durch den Beschluss akzeptiert worden sei, ließen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass des Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, indem sie Erwägungen, die keinen Bezug zum Wettbewerb hätten und gegen die Verträge, die EUFKVO und die Fusionsentscheidung verstießen, berücksichtigt habe. |