4.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/34


Klage, eingereicht am 28. Januar 2016 — EEB/Kommission

(Rechtssache T-38/16)

(2016/C 118/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. November 2015 mit dem Az. Ares(2015)5212500, der ihren Beschluss vom 14. September 2015 mit dem Az. Ares(2015)3790389 bestätigt, in dem die Kommission eine zusätzliche Entscheidung über den Antrag des EEB vom 3. Februar 2015 auf Zugang zu Informationen getroffen hat, für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Fehler bei der Bestimmung des Gegenstands des Erstantrags und daher Verstoß gegen die Pflicht der Kommission, diesen Antrag umfassend zu prüfen, und Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 sowie die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.