18.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/36 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — TestBioTech/Kommission
(Rechtssache T-33/16)
(2016/C 136/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TestBioTech e. V. (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, J. Stevenson, Barrister, und R. Stein, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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den Beschluss der Kommission vom 16. November 2015 für nichtig zu erklären, mit dem die Anträge des Klägers auf interne Überprüfung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/686 (1), (EU) 2015/696 (2) und (EU) 2015/698 (3) der Kommission vom 24. April 2015, mit denen Monsanto oder Pioneer für ihre gentechnisch veränderten Sojabohnen MON 87769, MON 87705 und/oder 305423 drei Marktzulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (4) erteilt worden waren, abgelehnt wurde; |
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der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen; |
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jede andere geeignete Maßnahme anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Die Schlussfolgerung der Kommission, dass sich der Antrag auf interne Überprüfung ganz überwiegend auf Themenbereiche beziehe, die nicht unter die Århus-Verordnung (5) fielen, verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f und g und den Erwägungsgründen 11 und 18 bis 21 dieser Verordnung.
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2. |
Die Tatsache, dass die Kommission den am 29. Mai 2015 gestellten Antrag auf interne Überprüfung nicht vor dem 16. November 2015 beschieden habe, verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Århus-Verordnung.
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(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/686 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87769 (MON-87769-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 112, S. 16).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/696 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87705 (MON-877Ø5-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 112, S. 60).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/698 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 (DP-3Ø5423-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 112, S. 71).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).