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14.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/56 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-28/16)
(2016/C 098/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 und den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Europäischen Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit darin von der zuständigen Zahlstelle der Bundesrepublik Deutschland zulasten des ELER geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 7 719 920,30 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden, |
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sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 71 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), indem die Kommission verlange, dass Auswahlkriterien nicht nur auf konkrete „Vorhaben“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1698/2005, sondern auch auf vorgelagerte Phasen des nationalen Flurneuordnungs- und Dorferneuerungsverfahrens anzuwenden seien, und indem sie die Anforderungen an Auswahlkriterien verkenne. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Partnerschaftsprinzip aus Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem die Kommission ihre Berichtigungsentscheidung auf ein Vorgehen stütze, das sie selbst genehmigt habe bzw. dem sie nicht widersprochen habe. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV), indem die Kommission in die Verfahrensautonomie und die Planungshoheit der Mitgliedstaaten eingreife. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2), des Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil die Kommission durch die pauschale Berichtigung von 10 % die Art und die allenfalls geringe Tragweite eines etwaigen Verstoßes im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien nicht angemessen gewürdigt sowie den Umstand außer Acht gelassen habe, dass der Union tatsächlich weder ein finanzieller Schaden entstanden sei noch jemals das reale Risiko für den Eintritt eines Schadens bestände. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates, vom 20. September 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 17. Dezember 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates, vom 21. Juni 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).