Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Mai 2017 – CW/Parlament

(Rechtssache T‑742/16 RENV)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobbing – Art. 12a des Statuts – Beistandspflicht – Interne Regelung über den Beratenden Ausschuss ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ – Art. 24 des Statuts – Beistandsersuchen – Ablehnung – Zurückweisung der Beschwerde – Eigenständiger Gehalt – Vorzeitigkeit der Beschwerde – Fehlen – Rolle und Befugnisse des Beratenden Ausschusses ‚Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz‘ – Fakultative Befassung durch den Beamten – Außervertragliche Haftung“

1. 

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Natur des Verfahrens – Gegenstand – Überprüfung der angefochtenen Entscheidung

(Beamtenstatut, Art. 90)

(vgl. Rn. 52)

2. 

Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Durchführung im Bereich Mobbing – Verpflichtung des Betroffenen, den Beratenden Ausschuss „Mobbing“ anzurufen, bevor er einen Antrag auf Beistand stellt oder eine Beschwerde erhebt – Fehlen – Zurückweisung einer Beschwerde als verfrüht mangels Anrufung dieses Ausschusses – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 12a, 24 und 90)

(vgl. Rn. 54, 55)

3. 

Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkung – Aufhebung einer eine Beschwerde gegen eine Beistandsablehnungsentscheidung zurückweisenden Entscheidung – Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beistandsablehnungsentscheidung wegen ihrer Eigenständigkeit angesichts des Rückgriffs der Verwaltung auf eine andere Begründung – Folgen – Notwendigkeit der Durchführung eines neuerlichen verwaltungsinternen Vorverfahrens über diese Entscheidung innerhalb einer ab dem Verkündungszeitpunkt des Aufhebungsurteils laufenden Frist

(Art. 266 und 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 90)

(vgl. Rn. 58-61)

4. 

Beamtenklage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 91)

(vgl. Rn. 64)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 8. April 2013, mit der der Antrag der Klägerin auf Beistand abgelehnt wurde, den sie im Zusammenhang mit dem Mobbing gestellt hatte, als dessen Opfer sie sich infolge des Verhaltens ihrer Vorgesetzten sieht, auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Oktober 2013 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2013 sowie auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013, mit der er in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde von CW vom 9. Juli 2013 zurückgewiesen hat, wird aufgehoben.

2. 

Die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 8. April 2013, mit der der Antrag von CW auf Beistand abgelehnt wurde, wird als unzulässig abgewiesen.

3. 

Das Parlament wird verurteilt, CW für den entstandenen immateriellen Schaden den Betrag von 2000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu zahlen.

4. 

Im Übrigen wird die Schadensersatzklage abgewiesen.

5. 

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die CW im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union über die Klage in der Rechtssache F‑124/13, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache T‑309/15 P und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in der Rechtssache T‑742/16 RENV über eine Zurückweisung entstanden sind.