Rechtssache T‑732/16
Valencia Club de Fútbol, SAD
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2020
„Staatliche Beihilfen – Beihilfen Spaniens zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Unternehmen in Schwierigkeiten – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Höhe der Beihilfe – Beihilfeempfänger – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Der Klageschrift beigefügte Unterlagen – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)
(vgl. Rn. 28, 29)
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klare und eindeutige Darstellung der Klagegründe – Klagegrund der fehlenden oder mangelhaften Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet – Mangelnde Klarheit und Eindeutigkeit – Unzulässigkeit
(Art. 263 und 296 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)
(vgl. Rn. 35-39)
Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Leitlinien der Kommission – Bindungswirkung – Grenzen – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen in Schwierigkeiten – Begriff – Komplexe wirtschaftliche Beurteilung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Art. 107 und 108 AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission)
(vgl. Rn. 58-62)
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen in Schwierigkeiten – Begriff – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien – Verschwinden von mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung der Verringerung der Eigenmittel bei fehlender Verringerung des Gesellschaftskapitals – Zulässigkeit
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission, Rn. 10 Buchst. a)
(vgl. Rn. 62, 63, 66-71, 73-104)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Öffentliche Bürgschaft zugunsten einer Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht für ein ausschließlich zur Rekapitalisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgenommenes Bankdarlehen – Gegenleistung in Form der Zahlung einer Bürgschaftsprämie – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung im Hinblick auf sämtliche relevanten Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Zusammenhangs – Vermutung der Nichtmarktkonformität der Bürgschaftsprämie – Unzulässigkeit – Verstoß gegen die Garantiemitteilung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler
(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Mitteilung 2008/C 155/02 der Kommission, Nrn. 3.2 Buchst. d und 4.1)
(vgl. Rn. 122, 123, 126-134)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Öffentliche Bürgschaft zugunsten einer Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht für ein ausschließlich zur Rekapitalisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgenommenes Bankdarlehen – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beweislast der Kommission – Reichweite – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einholung von Informationen über das Bestehen ähnlicher Vorgänge zu Marktbedingungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 135-137)
Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Bestimmung des Beihilfenbegünstigten – Tatsächliche Inanspruchnahme – Öffentliche Bürgschaft zugunsten einer Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht für ein ausschließlich zur Rekapitalisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgenommenes Bankdarlehen – Qualifizierung des Unternehmens als Begünstigter der Beihilfemaßnahme – Zulässigkeit – Vorliegen von Mitbegünstigten – Keine Auswirkung
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 150-153, 155)
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen für die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten – Voraussetzungen – Fehlen eines kohärenten Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung – Folgen – Aufeinanderfolgende staatliche Eingriffe, zwischen denen untrennbare Verbindungen bestehen – Beurteilungskriterien
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)
(vgl. Rn. 164-171)
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung anhand von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)
(vgl. Rn. 179, 181, 182)
Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten – Erweiterung der öffentlichen Bürgschaft zugunsten einer Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht für ein ausschließlich zur Rekapitalisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgenommenes Bankdarlehen – Bewertung der Rückbürgschaft in Form der Verpfändung der Aktien des Unternehmens in Schwierigkeiten – Komplexe wirtschaftliche Beurteilung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Auswirkung der Kapitalerhöhung auf die finanzielle Lage des Unternehmens in Schwierigkeiten sowie auf den Wert seiner Aktien – Beurteilungskriterien
(Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission, Rn. 10 Buchst. a und 11)
(vgl. Rn. 193-203)
Zusammenfassung
Mit dem Urteil Valencia Club de Fútbol/Europäische Kommission (T‑732/16) vom 12. März 2020 hat das Gericht den Beschluss 2017/365 ( 1 ), mit dem u. a. die der Fundación Valencia gewährten Bürgschaften für die Aufnahme eines Bankdarlehens zum Erwerb von Aktien des Valencia Club de Fútbol als rechtswidrige staatliche Beihilfen qualifiziert und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft.
Die Klägerin, die Valencia Club de Fútbol, SAD, ist ein spanischer Profifußballverein. Die Fundación Valencia ist eine Körperschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit den Aktivitäten dieses Fußballvereins verbunden ist. Am 5. November 2009 erhielt die Fundación Valencia vom Instituto Valenciano de finanzas (im Folgenden: IVF), dem Finanzinstitut der Generalitat Valenciana (Regionalregierung Valencia, Spanien), eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen in Höhe von 75 Mio. Euro zum Zweck des Erwerbs von 70,6 % der Aktien der Klägerin im Rahmen einer von dieser beschlossenen Kapitalerhöhung (im Folgenden: ursprüngliche Bürgschaft). Als Gegenleistung wurden dem IVF eine Bürgschaftsprämie von 0,5 % sowie ein Pfandrecht auf Aktien der Klägerin als Rückbürgschaft eingeräumt. Ein Zahlungsplan sah Zinszahlungen ab August 2010 vor, wohingegen für das Darlehenskapital eine Rückzahlung in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 37,5 Mio. Euro am 26. August 2014 und am 26. August 2015, finanziert durch den Verkauf von Aktien der Klägerin, vereinbart wurde. Am 10. November 2010 stockte das IVF seine Bürgschaft zugunsten der Fundación Valencia um 6 Mio. Euro auf. Zweck dieser Aufstockung war eine Erhöhung des bestehenden Darlehens um 6 Mio. Euro mit der Absicht, die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Kosten der Nichtbezahlung der Zinsen des verbürgten Darlehens zu ermöglichen (im Folgenden: zweite Bürgschaft).
Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die vom IVF der Fundación Valencia gewährte Bürgschaft sowie ihre Erhöhung aus staatlichen Mitteln erfolgt seien und dem Königreich Spanien zuzurechnen seien, dass die Klägerin durch diese Beihilfe begünstigt worden sei und die Fundación Valencia nur als Finanzvehikel genutzt worden sei sowie dass die finanzielle Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Maßnahmen diejenige eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 2 ) gewesen sei. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass in Anbetracht der in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien ( 3 ) festgelegten Kriterien eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vorliege.
In seinem Urteil hat das Gericht zunächst bestätigt, dass die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung war. Gemäß Rn. 10 Buchst. a dieser Leitlinien wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nämlich als sich in Schwierigkeiten befindend angesehen, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist. Im vorliegenden Fall hatte sich zwar das Gesellschaftskapital der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der ursprünglichen Bürgschaft nicht verringert, jedoch hat das Gericht erkannt, dass die Kommission insofern zu Recht davon ausgegangen ist, dass sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, als ihr Nettovermögen, d. h. ihr Eigenkapital, damals weniger als die Hälfte ihres Gesellschaftskapitals betrug. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass weder die Besonderheiten des Profifußballsektors noch der Marktwert ihrer Spieler noch die Solidität und Glaubhaftigkeit des im Jahr 2009 angenommenen Rentabilitätsplans geeignet sind, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
Allerdings hat das Gericht entschieden, dass die Kommission gegen die Garantiemitteilung verstoßen hat, indem sie unterstellte, dass sich kein Finanzinstitut für ein Unternehmen in Schwierigkeiten verbürgen würde und es folglich nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob die von der Fundación Valencia geschuldete Bürgschaftsprämie für die ursprüngliche Bürgschaft in Höhe von 0,5 % des gedeckten Betrags den Marktbedingungen entspreche. Die Kommission wäre nämlich verpflichtet gewesen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ermöglicht, festzustellen, ob die Klägerin derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte. Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission ihre Auffassung nicht hinreichend substantiiert hat, dass es aufgrund der begrenzten Anzahl ähnlicher Vorgänge auf dem Markt nicht möglich sei, ein marktübliches Entgelt für einen vergleichbaren nicht besicherten Kredit zu bestimmen. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist nämlich von der Kommission zu erbringen, und sie hat somit ihre Befugnisse während des Verwaltungsverfahrens auszuüben, um alle einschlägigen erforderlichen Informationen einzuholen und zu erlangen.
Ferner hat das Gericht bestätigt, dass die Klägerin die Begünstigte der zweiten Bürgschaft war, deren Ziel ausschließlich darin bestand, es der Fundación Valencia zu ermöglichen, weiterhin den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Darlehens oblagen. Der Umstand, dass die darlehensgebende Bank mittelbare Mitbegünstigte dieser Bürgschaft sein könnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Allerdings hat das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung der Berechnung der Höhe der durch die zweite Bürgschaft gebildeten Beihilfe erkannt, dass die Beurteilungen der Kommission, nach denen die Klägerin verlustbringende Tätigkeiten durchgeführt habe und der Wert ihrer für das Darlehen verpfändeten Aktien praktisch null gewesen sei, auf sachlichen Unrichtigkeiten und offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhen. Zum einen waren nämlich zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Bürgschaft die Kapitalaufstockung bereits beschlossen und die neu ausgegebenen Aktien gezeichnet, so dass das Gesellschaftskapital der Klägerin sowie ihr Eigenmittel und ihr Gewinn gestiegen waren und ihre Tätigkeiten gewinnbringend waren. Zum anderen verfügte die Klägerin zum Abschluss des Geschäftsjahrs 2009/2010 über erhebliches Eigenkapital in Höhe von 57,3 Mio. Euro und ein positives Nettovermögen.
( 1 ) Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol, SAD, dem Hércules Club de Fútbol, SAD und dem Elche Club de Fútbol, SAD gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
( 2 ) ABl. 2004, C 244, S. 2 (im Folgenden: Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung).
( 3 ) ABl. 2008, C 155, S. 10 (im Folgenden: Garantiemitteilung).