Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. September 2018 – HD/Parlament

(Rechtssache T‑604/16)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Haushaltszulage – Erziehungszulage – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Voraussetzungen – Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Entscheidungen, Ansprüche auf bestimmte Zulagen für beendet zu erklären – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1. 

Organe der Europäischen Union – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung Nr. 45/2001 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Informationspflichten bei Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden – Verstoß – Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten, die auf der Grundlage der betreffenden Daten erlassen wurden – Fehlen

(Art. 340 AEUV; Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Abs. 1 und Art. 32)

(vgl. Rn. 70-73)

2. 

Haushalt der Europäischen Union – Finanzregelung – Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten – Befugnis, Informationen bei den nationalen Behörden einzufordern – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 66)

(vgl. Rn. 79, 83, 85)

3. 

Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Kenntnis des Betroffenen – Kriterien

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 1 Buchst. c und Art. 85)

(vgl. Rn. 101-109, 113-115, 120)

4. 

Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 3 Abs. 1)

(vgl. Rn. 131-133)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidungen des Parlaments vom 21. September, 5. Oktober, 27. November und 15. Dezember 2015 zur Rückforderung der Beträge, die die Klägerin ohne rechtlichen Grund als Erziehungszulage erhalten hat, zweitens der Entscheidungen des Parlaments vom 5., 13. und 23. Oktober sowie vom 5., 11. und 12. November 2015 zur Rückforderung der Beträge, die sie ohne rechtlichen Grund als Erziehungszulage und als Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten hat, und über den Ausschluss ihrer Ansprüche auf eine Haushaltszulage, und drittens, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 21. April 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

HD trägt die Kosten.