Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. Dezember 2018 –Wahlström/Frontex

(Rechtssache T-591/16)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Frontex – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Art. 8 BSB – Fürsorgepflicht – Verwendung einer aufgehobenen Beurteilung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Haftung – Kosten – Billigkeit – Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung“

1. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung /Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff – Beweislast

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1und Art. 47 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Nr. 45-50)

2. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Fürsorgepflicht – Pflicht zur Berücksichtigung des Probezeitberichts – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 43 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. a, Art. 8, Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2)

(vgl. Nr. 54-57, 62-64, 67)

3. 

Aufhebungsklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Rückwirkung der Aufhebung – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Nr. 80-83, 85, 89, 90)

4. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fehler ohne entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis – Ins Leere gehender Klagegrund

(vgl. Nr. 92, 121-123)

5. 

Beamte – Beurteilung – Begründungspflicht –Umfang – Erforderliche Kohärenz von analytischen Beurteilungen und Kommentaren

(Beamtenstatut, Art. 43)

(vgl. Nr. 97, 117)

6. 

Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen

(Art. 340 Abs. 2, AEUV)

(vgl. Nr. 127-129)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2015, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit bei Frontex nicht zu verlängern, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger in Gestalt des infolgedessen entgangenen Arbeitsentgelts und der entgangenen dementsprechenden Ruhegehaltanwartschaften entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.