Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2019 – PT/EIB
(Rechtssache T‑571/16)
„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungszeitraum 2014 – Vorverfahren – Zulässigkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Haftung – Immaterieller Schaden“
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1. |
Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vorverfahren – Fakultativer Charakter – Einleitung eines Schlichtungsverfahrens – Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens eine Klage vor dem Unionsrichter zu erheben (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 52 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 41) (vgl. Rn. 93‑96) |
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2. |
Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Vorverfahren – Schlichtungsausschuss – Zusammensetzung – Beurteilungskriterien – Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofs zur Benennung des Vorsitzenden des Ausschusses – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beurteilungskriterien (Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 41) (vgl. Rn. 98‑100) |
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3. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76) (vgl. Rn. 109, 216‑218) |
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4. |
Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich – Gegenbeweise und Erweiterung der Beweisangebote – Ausschluss – Vorlage von Beweisen vor Abschluss des mündlichen Verfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 2 und 3 und Art. 92 Abs. 7) (vgl. Rn. 142‑144, 156‑160, 192‑195) |
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5. |
Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Verteidigungsrechte – Umfang – Verpflichtung, den Betroffenen in zweckdienlicher Weise anzuhören – Fehlerhafte Durchführung des Beurteilungsverfahrens – Verstoß – Folgen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2, Art. 47 und 48) (vgl. Rn. 162‑167, 179‑181, 184‑187) |
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6. |
Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Verweis in der Beurteilung auf Vorfälle, die Gegenstand einer anhängigen internen Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind – Unterschiedliche Zwecke der betreffenden Verfahren – Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Rn. 200, 204‑206, 208) |
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7. |
Beamtenklage – Schadensersatzklage – Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der rechtswidrigen angefochtenen Handlung – Immaterieller Schaden durch eine Beeinträchtigung der Ehre, der Würde und des Selbstwertgefühls des Beamten aufgrund der rechtswidrigen Beurteilung (Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 228‑235) |
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EIB über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2014, der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2014, der Entscheidungen der EIB, ihn im Jahr 2015 nicht zu befördern, ihm keine individuelle Prämie zu zahlen sowie sein Gehalt nicht um 1,20% zu erhöhen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den der Kläger erlitten haben soll.
Tenor
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1. |
Die Beurteilung von PT für den Beurteilungszeitraum 2014 wird aufgehoben. |
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2. |
Die EIB wird verurteilt, PT für den entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von 2000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich eines Aufschlags von 3,5 Prozentpunkten zu zahlen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Die EIB trägt die Kosten. |