Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022 –
Dumitrescu und Schwarz/Kommission
(Rechtssache T‑531/16)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt“
1. |
Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 26) |
2. |
Beamtenklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Aufhebung eines noch nicht erlassenen hypothetischen Rechtsakts – Ausschluss (Art. 270 AEUV) (vgl. Rn. 27) |
3. |
Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Reform des Statuts – Ermessen des Unionsgesetzgebers – Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden auf Beamte, deren Herkunftsort innerhalb der Union liegt, und auf Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt – Zulässigkeit – Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 20; Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII, Art. 2, 4 und 8) (vgl. Rn. 37-46, 51-63) |
4. |
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich – Verkehren von Arbeitnehmern zwischen einem Herkunftsort außerhalb der Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Union – Ausschluss (Art. 45 AEUV) (vgl. Rn. 66-70) |
5. |
Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt – Berechnung der Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 72-79) |
6. |
Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Notwendigkeit von Beschwerdepunkten, die den Kläger persönlich betreffen (Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 81) |
7. |
Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Änderung des Statuts, die zu einer Verringerung der jährlichen Reisekosten führt – Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII Art. 8) (vgl. Rn. 86-93) |
8. |
Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Geltung der neuen Vorschrift für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist – Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Verletzung wohlerworbener Rechte – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 8) (vgl. Rn. 94-96) |
9. |
Beamtenklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 100) |
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |