Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Juli 2017 – Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T‑508/16)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses – Vergütung – Reform der Prämienregelung – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Fürsorgepflicht – Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB – Gleichbehandlung“

1. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems – Ermessen der Verwaltung – Abschluss einer Grundsatzvereinbarung mit den Personalvertretern, die Zusagen der Bank zu den Prämien enthält – Keine Auswirkung

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 13, 15, 20, Abs. 1 und 2, Art. 22 sowie Anhänge I und II)

(vgl. Rn. 74-79)

2. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Wahrung erworbener Rechte – Zukünftige Änderung der Prämienregelung vor der Durchführung der den Prämien zugrunde liegenden Bewertungen – Zulässigkeit

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 96-100, 127)

3. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes – Erforderlichkeit einer ausreichend langen Übergangszeit – Umfang

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 104, 106, 109, 116, 117)

4. 

Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Umfang – Einsparungen zu Lasten des Personals – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 133)

5. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 139-142)

6. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 197)

7. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Leitenden Angestellten gegenüber günstigere, nicht übermäßige Variation der Höhe der individuellen Vergütung – Zulässigkeit

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 220-222, 234, 235, 237, 241)

8. 

Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlegung von Urkunden – Pflichten des Antragstellers

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 89 Abs. 3 Buchst. d)

(vgl. Rn. 249)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Prämienabrechnungen für April 2013 enthaltenen Entscheidungen, den Beschluss des Verwaltungsrates der EIB vom 14. Dezember 2010 und die Beschlüsse des Direktoriums der EIB vom 9. November 2010, vom 29. Juni und vom 16. November 2011 sowie vom 20. Februar 2013 auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den gemäß den oben genannten Beschlüsse gezahlten Vergütungen und den nach der früheren Regelung oder sonst nach der neuen korrekt umgesetzten Regelung geschuldeten Vergütungen zu zahlen sowie den materiellen Schaden aufgrund ihres Kaufkraftverlusts und den immateriellen Schaden, die den Klägern entstanden sein sollen, zu ersetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Mitglieder des Personals der Europäischen Investitionsbank (EIB) tragen die Kosten.