Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 – Syriatel Mobile Telecom/Rat

(Rechtssache T‑411/16)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens – Eigentumsrecht – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 37)

2. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 71-76, 80)

3. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Umfang der Kontrolle

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 88-90, 101)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Nichtigkeitsklage einer Person, die von dem syrischen Regime profitiert und von einem Beschluss über das Einfrieren von Geldern betroffen ist – Beweislastverteilung – Auf ein Bündel von Indizien gestützter Beschluss – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Beschlüsse des Rates [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 91)

5. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Unterlassen des Rates, gegen andere juristische Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zu erlassen – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Beschlüsse des Rates [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 105)

6. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Einschränkungen des Eigentumsrechts sowie des Rechts auf Schutz der Ehre und des Ansehens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 113-118, 120-122, 124, 132-134)

7. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Beschluss zum Einfrieren von Geldern gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Vereinbarkeit mit dem genannten Grundsatz – Voraussetzungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, erster Erwägungsgrund, [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 126-129)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der nachfolgenden Rechtsakte zu dessen Durchführung, des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62) und des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.