Verbundene Rechtssachen T‑282/16 und T‑283/16

Inpost Paczkomaty sp. z o.o. und Inpost S.A.

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. März 2019

„Staatliche Beihilfen – Postsektor – Ausgleich für die sich aus den Universaldienstverpflichtungen ergebenden Nettokosten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit“

  1. Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste – Richtlinie 97/67 – Benennung von Unternehmen als Erbringer von Universalpostdiensten– Pflicht des Mitgliedstaats, sich des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu bedienen – Fehlen – Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

    (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 97/67, Art. 7 Abs. 2, und 2008/6, 23. Erwägungsgrund)

    (vgl. Rn. 31-40)

  2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Ermessen – Wahrung der Kohärenz zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und anderen Vorschriften des Vertrags – Postdienste – Einhaltung der sich aus der Richtlinie 97/67 ergebenden Verpflichtungen – Verpflichtung, die nur für untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verbundene Beihilfemodalitäten gilt – Prüfung der Finanzierungsmodalitäten eines Fonds zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Universaldienstverpflichtungen

    (Art. 106, 107 und 108 AEUV, Richtlinie 97/67 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5)

    (vgl. Rn. 63-71)

  3. Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste – Richtlinie 97/67 – Finanzierung des Universaldienstes – Fonds zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Universaldienstverpflichtungen – Nationale Rechtsvorschrift, die für den Universaldienstbetreiber und für Anbieter gleichwertiger Dienste die einheitliche Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags an den betreffenden Ausgleichsfonds vorschreibt – Vergleichbarkeit der Situationen – Keine Diskriminierung – Zulässigkeit

    (Richtlinie 97/67 des Europäischen Parlaments und des Rates, 27. Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 5; Mitteilung 2012/C 8/03 der Kommission, Rn. 52)

    (vgl. Rn. 84, 85, 87)

  4. Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste – Richtlinie 97/67 – Finanzierung der Universaldienste – Fonds zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Universaldienstverpflichtungen – Nationale Rechtsvorschrift, die Postbetreiber mit Ausnahme der Anbieter von Kurierdiensten verpflichtet, Beiträge an den Ausgleichsfonds zu leisten – Diskriminierung – Prüfung, ob die Dienste im Hinblick auf ihre inhärenten Merkmale einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen – Keine Vergleichbarkeit der Situationen – Zulässigkeit

    (Richtlinie 97/67 des Europäischen Parlaments und des Rates, 27. Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 5; Mitteilung 2012/C 8/03 der Kommission, Rn. 52)

    (vgl. Rn. 91-102)

  5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind – Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilfe zu erheben, die die Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Universaldienstverpflichtungen ausgleichen soll – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Grenzen – Gerichtliche Nachprüfung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen

    (Art. 106 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 114-116)

  6. Freier Dienstleistungsverkehr – Postdienste – Richtlinie 97/67 – Finanzierung des Universaldienstes – Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen – Unverhältnismäßige Belastung – Beurteilung durch den Mitgliedstaat – An das Vorliegen von Buchverlusten geknüpfter Ausgleichsanspruch – Zulässigkeit

    (Richtlinie 97/67 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 153-156)

Zusammenfassung

Mit dem am 19. März 2019 verkündeten Urteil Inpost Paczkomaty und Inpost/Kommission (T‑282/16 und T‑283/16) hat das Gericht die nach Art. 263 AEUV erhobenen Klagen abgewiesen, mit denen die Klägerinnen begehrten, dass der Beschluss C(2015) 8236 final der Kommission vom 26. November 2015, gegen die von den polnischen Behörden angemeldete Maßnahme, Poczta Polska eine Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die Nettokosten zu gewähren, die Poczta Polska durch die Erfüllung der ihr obliegenden Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, keine Einwände zu erheben, für nichtig erklärt werde.

Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 97/67 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden: Postrichtlinie) ( 1 ) kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, „einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer“ einführen.

Im vorliegenden Fall war Poczta Polska (im Folgenden: PP), einer polnischen Aktiengesellschaft, mit dem nationalen Gesetz zur Umsetzung der Postrichtlinie für die Dauer von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 die Aufgabe übertragen worden, in ganz Polen die Pflichten des Erbringers des Universalpostdienstes wahrzunehmen. Als Ausgleich für diese Pflichten hatten die polnischen Behörden einen Ausgleichsfonds eingerichtet, der durch Beiträge der Postbetreiber, die Universaldienste und/oder gleichwertige Universaldienste erbrachten, und gegebenenfalls durch den Staatshaushalt finanziert wurde, und zur Finanzierung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen bestimmt war.

Die Klägerinnen, bei denen es sich um Postbetreiber handelt, die zu Beiträgen an den betreffenden Ausgleichsfonds herangezogen wurden, haben ihre Klagen gegen den streitigen Beschluss auf sieben Gründe gestützt. Mit den ersten fünf Klagegründen rügten sie Verstöße gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, weil die Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) ( 2 ) und Art. 7 der Postrichtlinie nicht beachtet worden seien, mit dem sechsten einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem letzten eine Verletzung der Begründungspflicht.

Das Gericht verwirft sämtliche Rügen der Klägerinnen.

Es weist u. a. den ersten Klagegrund zurück, mit dem beanstandet wurde, dass Polen die Benennung von PP als Anbieter von Universalpostdiensten unmittelbar und ausschließlich durch Gesetz vorgenommen habe, ohne ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchzuführen. Denn nach Art. 7 Abs. 2 der Postrichtlinie stellen Vergabeverfahren nur eine der Möglichkeiten dar, auf die der betreffende Mitgliedstaat zurückgreifen kann, um die Bereitstellung der Universaldienste sicherzustellen. Allerdings müssen bei der Entscheidung für eine der Möglichkeiten die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebührend beachtet werden. Der Umstand, dass PP unmittelbar und ausschließlich durch Gesetz benannt wurde, genügt jedoch für sich allein nicht zum Nachweis eines Verstoßes gegen diese Grundsätze.

Das Gericht weist auch die vier Teile des dritten Klagegrundes zurück, mit denen gerügt wurde, es liege ein Verstoß gegen Rn. 52 des DAWI-Rahmens und Art. 7 Abs. 1 und 3 bis 5 der Postrichtlinie vor, weil die Modalitäten des Ausgleichsfonds diskriminierend, unverhältnismäßig und aufgrund eines nicht transparenten Verfahrens erlassen worden seien. Im vorliegenden Fall wurde der Beitrag an den Fonds, den beitragspflichtige Postbetreiber leisten müssen, einheitlich auf 2 % ihres oberhalb von 1 Mio. PLN liegenden mit der Erbringung von Universaldiensten oder der Erbringung gleichwertiger Dienste im Bezugsjahr erzielten Umsatzes festgelegt. Allerdings begründen die PP entstandenen Kosten der Universaldienstverpflichtungen nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn die Erbringung des Universaldienstes tatsächlich zu einem Buchverlust geführt hat.

Nach Ansicht des Gerichts geht der dritte Klagegrund nicht ins Leere, da mit ihm ein Verstoß gegen Art. 7 der Postrichtlinie gerügt wird. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, bei der Anwendung des Kontrollverfahrens für staatliche Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den für diesen Bereich einschlägigen Regelungen und besonderen, anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit diesen besonderen Vorschriften zu beurteilen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur im Hinblick auf die Modalitäten einer Beihilfe, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können.

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die für das Funktionieren des Ausgleichsfonds erforderlichen Finanzierungsmodalitäten untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst – nämlich der Zahlung eines Ausgleichs an PP für deren Universaldienstverpflichtungen – verbunden sind, und bemerkt, dass die Kommission ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass es von besonderer Bedeutung war, die Beiträge der Postbetreiber in sachgerechter Höhe (d. h. in angemessener und nicht diskriminierender Höhe) festzusetzen, und selbst auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit der Postrichtlinie Bezug genommen hat. Trotzdem hat das Gericht die vier von den Klägerinnen erhobenen Rügen als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht sieht nämlich in der einheitlichen Anwendung des Prozentsatzes zur Festsetzung des Maximalbeitrags der Anbieter von Universaldiensten und der Anbieter gleichwertiger Dienste, der auf 2 % des maßgeblichen Umsatzes festgelegt ist, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Es bemerkt hierzu u. a., dass die beiden Dienste ähnliche Merkmale aufweisen und als in Anbetracht ihrer inhärenten Merkmale aus der Perspektive der Verbraucher miteinander austauschbar angesehen werden müssen. Dass die Beitragspflicht nicht für Anbieter von Kurierdiensten gilt, hält das Gericht im Übrigen nicht für diskriminierend, da diese sich nicht in einer mit jenen vergleichbaren Situation befinden. Nach Auffassung des Gerichts unterscheiden sich die Kurierdienste nämlich zum einen vom Universalpostdienst durch einen Mehrwert für jeden Kunden, für den der betreffende Nutzer bereit ist, einen höheren Betrag zu zahlen. Da sich Kurierdienste auch heute noch vom „herkömmlichen Postdienst“ unterscheiden, der als eine Dienstleistung zugunsten sämtlicher Nutzer im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats definiert ist, können Kurierdienste wegen ihrer Besonderheiten nicht als mit den Universalpostdiensten austauschbar angesehen werden.

Das Gericht sieht im Übrigen weder den auf 2 % festgelegten Prozentsatz zur Festsetzung des Maximalbeitrags noch die Einnahmeschwelle von 1 Mio. PLN als unverhältnismäßig an. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu den Prüfungen gehört, die die Kommission durchführen muss, wenn sie eine staatliche Beihilfemaßnahme einer Kontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 AEUV unterzieht. Diese Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme, die auf die Durchführung einer Aufgabe gerichtet ist, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, beschränkt sich auf die Überprüfung, ob diese Maßnahme für die Erfüllung der betreffenden, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellenden Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich ist oder ob sie umgekehrt in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist. Hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts war die Kommission nach Auffassung des Gerichts in Ermangelung detaillierter Angaben zur Rendite der zu Beiträgen an den Ausgleichsfonds herangezogenen Postbetreiber berechtigt, die Rendite von PP im Bereich der gleichwertigen Dienste zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall durfte die Kommission vernünftigerweise annehmen, dass die anderen Betreiber aufgrund ihrer höheren Effektivität, Effizienz und Flexibilität und folglich ihrer größeren Fähigkeit, sich auf die rentabelsten Marktsegmente zu konzentrieren, eine Rendite erzielen konnten, die mit der Rendite von PP vergleichbar war.

Schließlich vermag die in Rede stehende Ausgleichsregelung nach Auffassung des Gerichts weder die unternehmerische Freiheit der Klägerinnen noch deren Eigentumsrecht bei der Produktion und der Vermarktung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer Rechte des geistigen Eigentums, zu beeinträchtigen, da nicht nachgewiesen wurde, dass diese Regelung die Anbieter von Postdiensten daran hindert, dem Universaldienst gleichwertige Dienste in Polen zu vermarkten.


( 1 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).

( 2 ) ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI-Rahmen.