Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Mai 2017 – Gfi PSF/Kommission
(Rechtssache T‑200/16)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste für Websites – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Bereits geöffnet eingegangenes Angebot – Art. 111 Abs. 4 Buchst. b der Haushaltsordnung“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Beurteilungsfehler – Unterscheidung (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 33, 34) |
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2. |
Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Modalitäten der Angebotsabgabe – Gewährleistung des effektiven Wettbewerbs und der Vertraulichkeit des Inhalts der Angebote – Ablehnung des Inhalts der bereits geöffnet eingegangenen Angebote ohne Prüfung (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 111 Abs. 1 und 4 Buchst. b) (vgl. Rn. 48, 66) |
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 2. und 16. März 2016, mit denen das Angebot, das die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung u. a. betreffend die Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste für die Websites dieses Amts (ABl. 2015/S 251‑459901) eingereicht hatte, zurückgewiesen wurde, sowie, soweit erforderlich, der bestätigenden Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen vom 22. April 2016 und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Gfi PSF Sàrl trägt die Kosten. |