Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Januar 2017 – Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO – Viña y Bodega Botalcura (LITU)

(Rechtssache T‑187/16)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke LITU – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 22)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken LITU und PITU

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 23-25, 28-30, 32-34)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Keine Bindung der Unionsinstanzen durch Entscheidungen der nationalen Behörden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 27)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2016 (Sache R 719/2015‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik und Viña y Bodega Botalcura

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).