Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 – Groningen Seaports u. a./Kommission

(Rechtssache T-160/16)

„Staatliche Beihilfen – Von den Niederlanden zugunsten der sechs niederländischen öffentlichen Seehäfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer – Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt – Begründungspflicht – Gleichbehandlung“

1. 

Nichtigkeitsklage–Zuständigkeit des Unionsrichters–Erlöschen der juristischen Person, die Adressatin der Entscheidung eines Unionsorgans ist–Nichtigkeitsklage, für die der Gesamtrechtsnachfolger klagebefugt bleibt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 59)

2. 

Staatliche Beihilfen–Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird–Begründungspflicht–Umfang

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 78, 91)

3. 

Mitgliedstaaten–Verpflichtungen–Verstoß–Rechtfertigung unter Berufung auf eine mögliche Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaats–Unzulässigkeit

(vgl. Rn. 97)

4. 

Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Bestimmung des Streitgegenstands–Kurze Darstellung der Klagegründe–Abstrakte Nennung–Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 113)

5. 

Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Gleichbehandlung–Notwendigkeit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns–Unzulässigkeit der Berufung auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung

(vgl. Rn. 116)

6. 

Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Gleichbehandlung–Verstoß–Begriff

(vgl. Rn. 119)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande – Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. 2016, L 113, S. 148)

Tenor

1. 

Die Havenbedrijf Moerdijk NV ersetzt Havenschap Moerdijk als Klägerin.

2. 

Die Klage wird abgewiesen.

3. 

Die Groningen Seaports NV und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4. 

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.