Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018 – Groningen Seaports u. a./Kommission
(Rechtssache T-160/16)
„Staatliche Beihilfen – Von den Niederlanden zugunsten der sechs niederländischen öffentlichen Seehäfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer – Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt – Begründungspflicht – Gleichbehandlung“
1. |
Nichtigkeitsklage–Zuständigkeit des Unionsrichters–Erlöschen der juristischen Person, die Adressatin der Entscheidung eines Unionsorgans ist–Nichtigkeitsklage, für die der Gesamtrechtsnachfolger klagebefugt bleibt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 59) |
2. |
Staatliche Beihilfen–Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird–Begründungspflicht–Umfang (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41) (vgl. Rn. 78, 91) |
3. |
Mitgliedstaaten–Verpflichtungen–Verstoß–Rechtfertigung unter Berufung auf eine mögliche Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaats–Unzulässigkeit (vgl. Rn. 97) |
4. |
Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Bestimmung des Streitgegenstands–Kurze Darstellung der Klagegründe–Abstrakte Nennung–Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 113) |
5. |
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Gleichbehandlung–Notwendigkeit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns–Unzulässigkeit der Berufung auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung (vgl. Rn. 116) |
6. |
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Gleichbehandlung–Verstoß–Begriff (vgl. Rn. 119) |
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande – Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. 2016, L 113, S. 148)
Tenor
1. |
Die Havenbedrijf Moerdijk NV ersetzt Havenschap Moerdijk als Klägerin. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die Groningen Seaports NV und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |