Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2017 –
Murphy/EUIPO – Nike Innovate (elektronisches Uhrenarmband)

(Rechtssache T‑90/16)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein elektronisches Uhrenarmband darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Begründungspflicht – Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62)

(vgl. Rn. 19-22)

2. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 36, 37)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Darstellung eines elektronischen Uhrenarmbands

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 41, 65, 70)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 43, 55, 69)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2015 (Sache R 736/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Murphy und Nike Innovate

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Herr Thomas Murphy trägt die Kosten.