Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. Januar 2017 –
Opko Ireland Global Holdings/EUIPO – Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)
(Rechtssache T‑88/16)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ALPHAREN – Ältere nationale Wortmarken ALPHA D3 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Berücksichtigung neuer Beweismittel durch die Beschwerdekammer infolge eines Aufhebungsurteils – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“
1. |
Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3) (vgl. Rn. 46, 47, 49) |
2. |
Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Substanziierung des Widerspruchs – Möglichkeit für den Widerspruchsführer, Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs vorzulegen (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 15, 18 und 19) (vgl. Rn. 58) |
3. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 65, 66, 76, 107) |
4. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums – Pharmazeutische Erzeugnisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 67, 71-73) |
5. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke ALPHAREN und Wortmarken ALPHA D 3 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 74, 110) |
6. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren – Pharmazeutische Erzeugnisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 79-81) |
7. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 89, 105) |
8. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 101) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Dezember 2015 (Sache R 2387/2014‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Teva Pharmaceutical Industries und Opko Ireland Global Holdings
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Opko Ireland Global Holdings Ltd trägt die Kosten. |