Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2018 –
Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission

(Rechtssache T‑79/16)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung über den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten – Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Kein förmliches Prüfverfahren – Klagebefugnis – Begriff des Beteiligten – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte – Ernsthafte Schwierigkeiten – Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der konkurrierenden Unternehmen“

1. 

Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Objektiver Charakter – Bloße Dauer des Vorverfahrens kann nicht beweisen, dass solche Schwierigkeiten bestehen – Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfung – Gesichtspunkte, die das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten belegen

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 3)

(vgl. Rn. 49, 88-95, 100, 101, 107, 108, 127, 140)

2. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage der Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 – Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Klage eines konkurrierenden Unternehmen, dessen Marktposition durch die Beihilfemaßname beeinflusst worden ist – Zulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und 3 und 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 4 Abs. 3)

(vgl. Rn. 50-73)

3. 

Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung – Klagebefugnis eines der Kläger – Zulässigkeit der Klage insgesamt

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 75, 76)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) – Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, L 9, S. 1) veröffentlicht wurde

Tenor

1. 

Der Beschluss C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) – Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten wird für nichtig erklärt.

2. 

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und der weiteren im Anhang I namentlich aufgeführten Kläger.

3. 

Die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland und die weiteren im Anhang II namentlich aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.