Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2018 –
Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission
(Rechtssache T‑79/16)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung über den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten – Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Kein förmliches Prüfverfahren – Klagebefugnis – Begriff des Beteiligten – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte – Ernsthafte Schwierigkeiten – Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der konkurrierenden Unternehmen“
1. |
Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Objektiver Charakter – Bloße Dauer des Vorverfahrens kann nicht beweisen, dass solche Schwierigkeiten bestehen – Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfung – Gesichtspunkte, die das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten belegen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Rn. 49, 88-95, 100, 101, 107, 108, 127, 140) |
2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage der Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 – Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Klage eines konkurrierenden Unternehmen, dessen Marktposition durch die Beihilfemaßname beeinflusst worden ist – Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 und 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 4 Abs. 3) (vgl. Rn. 50-73) |
3. |
Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Von mehreren Klägern erhobene Klage gegen dieselbe Entscheidung – Klagebefugnis eines der Kläger – Zulässigkeit der Klage insgesamt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 75, 76) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) – Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, L 9, S. 1) veröffentlicht wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) – Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und der weiteren im Anhang I namentlich aufgeführten Kläger. |
3. |
Die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland und die weiteren im Anhang II namentlich aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. |