Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. Juni 2017 –
Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-27/16)

„EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Rechtsfehler – Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 – Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 – Gebot rechtmäßigen Handelns – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Begründungspflicht“

1. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über den Rechnungsabschluss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben – Finanzkorrekturen – Staat, der am Verfahren zur Ausarbeitung der an ihn gerichteten Entscheidung eng beteiligt war – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission, Art. 11)

(vgl. Rn. 27-29, 32, 33)

2. 

Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung

(vgl. Rn. 37-39)

3. 

Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Grundverordnung

(vgl. Rn. 40)

4. 

Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EGFL – Berechnung auf Grundlage des Wertes der im Referenzzeitraum vermarkteten Erzeugung – Berücksichtigung der Erzeugung der neuen Mitglieder einer Erzeugerorganisation – Voraussetzungen – Erfordernis, dass diese Mitglieder einer anderen Erzeugerorganisation angehört haben – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3; Verordnungen der Kommission Nr. 1433/2003, Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 1 und 5, und Nr. 1580/2007, Art. 52 Abs. 5 und Art. 53 Abs. 1 und 5)

(vgl. Rn. 45-48, 53, 54, 72, 75, 77-79)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), mit dem die Kommission u. a. auf die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 1849194,86 Euro angewandt hat, nachdem sie bestimmte Ausgaben für operationelle Programme der britischen Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern für 2008 und 2009 aufgrund von Schwächen im Schlüsselkontrollsystem dieser Programme ausgeschlossen hatte

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.