Rechtssache T‑16/16
Mast-Jägermeister SE
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern in der Form von Bechern – Begriff der ‚zur Reproduktion geeigneten Wiedergabe‘ – Ungenauigkeit der Wiedergabe in Bezug auf den beanspruchten Schutz – Ablehnung der Mängelbehebung – Verweigerung der Zuerkennung eines Anmeldetags – Art. 36 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Februar 2017
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss
(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 61 Abs. 6)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung – Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse – Zur Reproduktion ungeeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters – Keine Behebung der Mängel in der gesetzten Frist – Ablehnung der Behandlung der Anmeldung als Anmeldung einer Eintragung
(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 36, 45 und 46)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung – Voraussetzungen – Zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters – Begriff
(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 36 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 2245/2002 der Kommission, Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 Buchst. c)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes
(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV
(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 27)
Im Rahmen des Prüfverfahrens für Geschmacksmuster muss das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Art. 45 der Verordnung Nr. 6/2002 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster in geänderter Fassung insbesondere prüfen, ob die Anmeldung den zwingenden Erfordernissen gemäß Art. 36 dieser Verordnung genügt.
Was die Erfüllung dieser Erfordernisse betrifft, lassen sich gemäß Art. 46 der Verordnung Nr. 6/2002 Mängel beheben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in Bezug auf die in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Erfordernisse – nämlich einem Antrag auf Eintragung, Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen, zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters – als Anmeldetag der Tag festgesetzt wird, an dem der Anmelder die Mängel behoben hat, während in Bezug auf die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 nach Behebung der Mängel der Tag, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde, beibehalten wird. Werden die Mängel nicht behoben, gilt im ersten Fall die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Eintragung, während im zweiten Fall die Anmeldung zurückgewiesen wird.
Eine Wiedergabe des Geschmacksmusters, die nicht zur Reproduktion geeignet ist, fällt daher allein unter Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, so dass der Anmelder die Mängel beheben kann, der Zeitpunkt der Anmeldung jedoch auf den Zeitpunkt der Behebung der Mängel verschoben wird. Werden die Mängel nicht innerhalb der auferlegten Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters.
(vgl. Rn. 36-38)
Im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse für die Anmeldung eines Geschmacksmusters läuft die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 über Gemeinschaftsgeschmackmuster sowie von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 1 Buchst. e, wonach diese Bestimmung, die ein Erfordernis für die zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters vorsieht, lediglich für Geschmacksmuster gilt, bei denen nur die Qualität der Wiedergabe schwach ist, offensichtlich der vorstehend dargelegten Systematik, die der Eintragung von Geschmacksmustern zugrunde liegt, zuwider.
Art. 36 der Verordnung Nr. 6/2002, nach dessen Abs. 1 Buchst. c die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe dieses Geschmacksmusters enthalten muss, stellt nämlich in Abs. 5 klar, dass die Anmeldung den Erfordernissen der Verordnung Nr. 2245/2002 genügen muss. Diese letztgenannte Verordnung sieht in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e, auf den in ihrem Art. 10 Abs. 1 Buchst. c verwiesen wird, vor, dass das Geschmacksmuster u. a. „von einer Qualität sein [muss], die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt“. Dieser Satzteil verweist auf das jeder Eintragung innewohnende Erfordernis, nämlich für Dritte klar und eindeutig alle Einzelheiten des Geschmacksmusters erkennen zu lassen, für das der Schutz beansprucht wird. So würden ungenaue Wiedergaben den Schutzgegenstand des in Rede stehenden Geschmacksmusters für Dritte nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch, auch wenn die Wiedergaben mehr als ein Geschmacksmuster betreffen, eine Klarstellung nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit Dritter erforderlich, die den Schutzgegenstand des Geschmacksmusters genau erkennen können müssen, sondern auch für Rechnungszwecke, da die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erhobenen Gebühren je nach der Anzahl der Produktklassen, auf die sich das betroffene Geschmacksmuster bezieht, unterschiedlich hoch sind.
(vgl. Rn. 40-42, 45-47)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 57)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 58)