4.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/57


Beschluss des Gerichts vom 19. November 2018 — Credito Fondiario/SRB

(Rechtssache T-661/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 - Klagefrist - Verspätung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit“)

(2019/C 44/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Credito Fondiario SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, S. Frazzani, A. Neri und F. Iacovone)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, A. Villani und M. Caccialanza)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, A. Steiblytė und K.-Ph. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 zur Ergänzung des Beschlusses vom 15. April 2016 (SRB/ES/SRF/2016/13), sofern sie die Klägerin betreffen, und nach Art. 277 AEUV

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Credito Fondiario SpA trägt ihre eigenen Kosten und die des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.