27.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/34 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2017 — Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission
(Rechtssache T-170/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilferegelung - Durchführung des Beschlusses - Verpflichtung, die individuelle Situation der Begünstigten zu überprüfen - Keine Stellungnahme der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2017/C 402/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Guardian Glass España, Central Vidriera, SLU (Llodio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, D. Armesto Macías und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommisson (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Stromsky und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in einem Schreiben vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Steuersachen im Baskenland (Álava) — Informelle Mitteilung betreffend zusätzliche Ausführungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998“ (Asuntos fiscales en el País Vasco [Álava] — Mensaje informal sobre alegaciones adicionales de compatibilidad con las DAR de 1998) enthalten sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer hat sich erledigt. |
3. |
Die Guardian Glass España, Central Vidriera, SLU trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |