18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/42


Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2019 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

(Rechtssache T-149/16) (1)

((Nichtigkeitsklage - Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ - Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014-2020 - Rechtshängigkeit - Unzulässigkeit))

(2019/C 103/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Glazener, dann Rechtsanwälte Y. de Vries und D. Coumans und schließlich Rechtsanwälte Y. de Vries und J. de Kok)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Samnadda)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 5274 final der Kommission vom 31. Juli 2015, mit dem im Anschluss an die auf dem Mehrjahresarbeitsprogramm beruhende Aufforderung vom 11. September 2014 zur Einreichung von Vorschlägen die Liste der Vorschläge festgelegt wurde, die Finanzhilfen der Union im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erhalten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.