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8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/28 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — Polen/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-836/16 und T-624/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Polnische Einzelhandelssteuer - Progressive Umsatzsteuer - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten - Abschließender Beschluss, die Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität)
(2019/C 230/34)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und A. Kramarczyk-Szaładzińska)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und P.-J. Loewenthal)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Ungarn (Prozessbevollmächtige: in der Rechtssache T-836/16 M. Fehér, G. Koós und E. Tóth, in der Rechtssache T-624/17 M. Fehér und G. Koós)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5596 final der Kommission vom 19. September 2016 über die Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf diese Maßnahme eröffnet wurde, und des Beschlusses (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (ABl. 2018, L 29, S. 38), mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde und wonach diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und rechtswidrig in Kraft gesetzt wurde
Tenor
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1. |
Der Beschluss C(2016) 5596 final der Kommission vom 19. September 2016 über die Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Der Beschluss (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Republik Polen in den Rechtssachen T-836/16 und T-624/17 entstanden sind. |
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4. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-836/16 und T-624/17. |