201806290461986292018/C 249/307702016TC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180531252511

Rechtssache T-770/16: Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Korwin-Mikke/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Geschäftsordnung des Parlaments — Verhalten, das die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt — Disziplinarmaßnahmen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld und der zeitweiligen Aussetzung der Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments — Freiheit der Meinungsäußerung — Begründungspflicht — Rechtsfehler)


C2492018DE2510120180531DE0030251251

Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Korwin-Mikke/Parlament

(Rechtssache T-770/16) ( 1 )

„(Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Geschäftsordnung des Parlaments — Verhalten, das die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt — Disziplinarmaßnahmen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld und der zeitweiligen Aussetzung der Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments — Freiheit der Meinungsäußerung — Begründungspflicht — Rechtsfehler)“

2018/C 249/30Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Józefów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi und A. Daoût)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alonso de León und S. Seyr)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidenten des Parlaments vom 5. Juli 2016 und des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 1. August 2016, mit denen gegen den Kläger die Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen und der zeitweiligen Aussetzung seiner Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Tagen verhängt wurden, sowie zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diese Beschlüsse entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. August 2016 wird für nichtig erklärt.

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

3.

Herr Janusz Korwin-Mikke und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 6 vom 9.1.2017.