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11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/46 |
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Kakol/Kommission
(Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen im Assessment-Center - Nichtanerkennung von Befähigungsnachweisen oder Abschlüssen - Zulassung zu einem früheren Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen ähnlicher Auswahlverfahren - Grundsatz der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde - Rechtskraft - Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens - Beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts - Zuständigkeit der Stelle, die die Maßnahme erlassen hat - Klage auf Schadensersatz))
(2019/C 93/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Danuta Kakol (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der am 2. Mai 2016 mitgeteilten Entscheidung vom 14. Februar 2014, mit der es abgelehnt wurde, die Klägerin zu den Prüfungen im Assessment-Center im Rahmen des vom Amt der Europäischen Union für Personalauswahl (EPSO) organisierten Auswahlverfahrens AD/177/10 zuzulassen, weil sie nicht die nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen besonderen Voraussetzungen in Bezug auf den Bildungsabschluss erfüllt habe, und der Entscheidung vom 25. November 2016, mit der ihre Beschwerde gegen diese Ablehnung zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 5 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die böswillige Behandlung ihrer Bewerbung entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
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2. |
In der Rechtssache T-641/16 RENV ist der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt und wird die Klage im Übrigen abgewiesen. |
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3. |
In der Rechtssache T-137/17 wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
In Bezug auf die Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17 sowie F-48/14 und T-152/15 P tragen die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 52 vom 22.2.2014 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-1/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).