Rechtssache T-574/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Voraussetzungen für die Gewährung — Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe — Nichteheliche Lebensgemeinschaft — Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts)
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission
(Rechtssache T-574/16) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Voraussetzungen für die Gewährung — Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe — Nichteheliche Lebensgemeinschaft — Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts)“
2018/C 221/18Verfahrenssprache: FranzösischParteien
Kläger: HK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
HK trägt die Kosten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
( 1 ) ABl. C 59 vom 15.2.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-151/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).