27.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/30


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2017 — Brouillard/Kommission

(Rechtssache T-572/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 - Rechts- und Sprachsachverständige für die französische Sprache am Gerichtshof der Europäischen Union - Online-Bewerbung - Vorauswahl anhand der Befähigungsnachweise - Erforderliche Bildungsabschlüsse - Ausbildungsniveau entsprechend einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule - Master-2-Abschluss in Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst - Ausstellung infolge einer „Validierung von Berufserfahrungen“ - Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Anfechtungsklage - Inhalt der Klageschrift - Unzulässigkeit - Fachliche Eignung - Erfordernis einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung - Anerkennung von Abschlüssen))

(2017/C 402/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alain Laurent Brouillard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt P. Vande Casteele, dann Rechtsanwalt H. Brouillard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der dem Kläger mit E-Mail vom 24. September 2015 mitgeteilten Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), ihn nicht zur nächsten Phase des „Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ zuzulassen, mit dem eine Einstellungsreserveliste namentlich für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache“ am Gerichtshof der Europäischen Union erstellt werden sollte, sowie der im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Auswahl- und Ernennungsentscheidungen

Tenor

1.

Die Herrn Alain Laurent Brouillard mit E-Mail vom 24. September 2015 mitgeteilte Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), ihn nicht zur nächsten Phase des „Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ zuzulassen, mit dem eine Einstellungsreserveliste namentlich für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache“ am Gerichtshof der Europäischen Union erstellt werden sollte, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Brouillard und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Beschluss vom 20. Januar 2016, Brouillard/Kommission (F-148/15 R), ergangen ist.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-148/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).