27.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/30 |
Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2017 — Brouillard/Kommission
(Rechtssache T-572/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 - Rechts- und Sprachsachverständige für die französische Sprache am Gerichtshof der Europäischen Union - Online-Bewerbung - Vorauswahl anhand der Befähigungsnachweise - Erforderliche Bildungsabschlüsse - Ausbildungsniveau entsprechend einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule - Master-2-Abschluss in Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst - Ausstellung infolge einer „Validierung von Berufserfahrungen“ - Nichtzulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens - Anfechtungsklage - Inhalt der Klageschrift - Unzulässigkeit - Fachliche Eignung - Erfordernis einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung - Anerkennung von Abschlüssen))
(2017/C 402/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alain Laurent Brouillard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt P. Vande Casteele, dann Rechtsanwalt H. Brouillard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der dem Kläger mit E-Mail vom 24. September 2015 mitgeteilten Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), ihn nicht zur nächsten Phase des „Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ zuzulassen, mit dem eine Einstellungsreserveliste namentlich für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache“ am Gerichtshof der Europäischen Union erstellt werden sollte, sowie der im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Auswahl- und Ernennungsentscheidungen
Tenor
1. |
Die Herrn Alain Laurent Brouillard mit E-Mail vom 24. September 2015 mitgeteilte Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), ihn nicht zur nächsten Phase des „Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ zuzulassen, mit dem eine Einstellungsreserveliste namentlich für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache“ am Gerichtshof der Europäischen Union erstellt werden sollte, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Herr Brouillard und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Beschluss vom 20. Januar 2016, Brouillard/Kommission (F-148/15 R), ergangen ist. |
(1) ABl. C 59 vom 15.2.2016 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-148/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).