30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/17


Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Bodson u. a./EIB

(Verbundene Rechtssachen T-504/16 und T-505/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Grundgehälter - Berechnungsmethode - Wirtschafts- und Finanzkrise))

(2017/C 369/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die im Anhang des Urteils aufgeführten weiteren 485 Personen (T-504/16) sowie Esther Badiola und die im Anhang des Urteils aufgeführten weiteren 15 Personen (T-505/16) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und G. Nuvoli, dann G. Faedo und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Antrag nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Gehaltsabrechnungen des Monats Februar 2013 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie der am 5. Februar 2013 im Intranet veröffentlichte Artikel und die Mitteilung vom 15. Februar 2013, mit denen die Beschäftigten über den Erlass der beiden Entscheidungen informiert wurden, auf die Kläger angewandt wurden, und auf Verurteilung der EIB, an die Kläger einen Betrag zu zahlen, der der Differenz zwischen der gemäß den genannten Entscheidungen gezahlten Vergütung und der nach der Regelung gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 22. September 2009 geschuldeten Vergütung entspricht, und den Klägern den durch den Verlust an Kaufkraft und die Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Vergütung entstandenen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Die in den Gehaltsabrechnungen des Monats Februar 2013 und der nachfolgenden Monate von Herrn Jean-Pierre Bodson und den im Anhang aufgeführten weiteren Beschäftigten der EIB (T-504/16) und von Frau Esther Badiola und den im Anhang aufgeführten weiteren Beschäftigten der EIB (T-505/16) enthaltenen Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 angewandt wurden, werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Die EIB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C vom 20.7.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-41/13 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene Rechtssache, die am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).