6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/33


Urteil des Gerichts vom 22. September 2017 — D’Agostino/Kommission

(Rechtssache T-501/16 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Nichtverlängerung des Vertrags - Art. 12a und 24 des Beamtenstatuts - Fürsorgepflicht - Dienstliches Interesse))

(2017/C 374/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2011, den Vertrag des Klägers als Vertragsbediensteter nicht zu verlängern, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Luigi D’Agostino trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache F-93/12 und seine eigenen Kosten im Verfahren in der Rechtssache T-670/13 P.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren in der Rechtssache T-670/13 P.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-93/12 eingetragen war).